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AutorenbildThomas Laggner

LSB Stundentafel & Ausbildungs-Verordnung 2009

oder vereinfacht dargestellt



BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH


Jahrgang 2009 Ausgegeben am XX. XXXXXXX 2009 Teil II

XXX. Verordnung: Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung

XXX. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der der Gewerbezugang zu den reglementierten Gewerben Lebens- und Sozialberatung verordnet wird Auf Grund des § 18 Abs. 1 sowie § 119 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2008, wird verordnet:


Zugangsvoraussetzungen

§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Lebens- und Sozialberatung ist durch folgende Nachweise zu erbringen:

1. Nachweis über

a) den erfolgreichen Abschluss des in § 5 festgelegten Lehrganges für Lebens - und Sozialberatung und

b) die bei einer natürlichen Person gemäß § 4 Abs 3 bzw. 4 absolvierte Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 150 Ausbildungseinheiten zu je 45 Minuten (AE), die eine absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 AE und eine absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 AE zu enthalten hat und

c) eine fachliche Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 750 AE unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine natürliche Person gemäß § 4 Abs 4 oder

2. Nachweis über

a) den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Ausbildungen:

aa) Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung oder

ab) Akademie für Sozialarbeit oder eine vergleichbare Studienrichtung oder

ac) Pädagogische, Berufspädagogische oder Religionspädagogische Akademie oder

ad) Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Bildungsanstalt für Kindergärtner/innen) oder

ae) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Bildungsanstalt für Erzieher/innen) oder

af) Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den


Bestimmungen

des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, oder

ag) human- oder sozialwissenschaftliche Studienrichtungen einschließlich Psychologie, Pädagogik, Soziologie, Theologie oder der postgraduellen Ausbildungen zum klinischen Psychologen, zum Gesundheitspsychologen oder zum Psychotherapeuten oder fachlich einschlägige Fachhochschul- Studiengang oder

ah) psychotherapeutisches Propädeutikum gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, und

b) die erfolgreiche Absolvierung von

ba) 20 AE Einführung in die Lebens- und Sozialberatung

bb) mindestens 180 AE "Methodik der Lebens- und Sozialberatung - Grundausbildung" und

bc) mindestens 180 AE "Spezielle Methodik der Lebens- und Sozialberatung – Beratungs-

schwerpunkt" und

bd) mindestens 80 AE „Krisenintervention“

be) mindestens 24 AE "Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Lebens- und Sozialberatung" und

bf) mindestens 16 AE „Betriebswirtschaftliche Grundlagen" und

bg) mindestens 24 AE „Berufsethik und Berufsidentität“

bei einer Ausbildungseinrichtung, deren Lehrgangsveranstaltung gemäß § 119 Abs. 5 GewO 1994 vom Allgemeinen Fachverband des Gewerbes genehmigt wurde (§ 5 Abs 1), und

c) die bei einer natürlichen Person gemäß § 4 Abs 3 bzw. 4 absolvierte Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 150 AE, die eine absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 AE und einer absolvierten Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 AE zusammensetzt, und

d) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 AE unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine natürliche Person gemäß § 4 Abs 4.


Fachliche Tätigkeit

§ 2. (1) Die fachliche Tätigkeit für das Gewerbe Lebens- und Sozialberatung im Gesamtausmaß von 750 AE ist unabhängig vom Lehrgang zu erbringen und folgendermaßen nachzuweisen:

1. jedenfalls mindestens 100 protokollierte Beratungseinheiten (darunter mindestens fünf Erst- gesprächsprotokolle und Prozessprotokolle über zwei abgeschlossene Beratungen) und

2. jedenfalls mindestens 100 nachgewiesene Supervisionseinheiten (Einzel- und Gruppensupervision), davon mindestens zehn Einzelsupervisionseinheiten. Diese sind von einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 4 Abs 4 zu bestätigen.

(2) Für die fachliche Tätigkeit bis zum Ausmaß von 550 AE sind folgende Tätigkeiten im angegebenen Ausmaß anrechenbar:

1. protokollierte Beratungs- und Supervisionseinheiten, die über das Mindestausmaß gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und 2 hinausgehen im Ausmaß von höchstens 350 AE und

2. fachliche Beratungs-, und Betreuungstätigkeiten in einschlägigen Praxen oder Institutionen im Ausmaß

von höchstens 200 AE und

3. Teilnahme an Gruppen beruflich einschlägig tätiger Personen ("Peergroups" zur Prozessreflexion, Vertiefung der Lehrinhalte, Diskussion über Literatur, Übungen) im Ausmaß von höchstens 100 AE und

4. Leitung oder fachliche Assistenz bei themenspezifischen Seminaren im Ausmaß von höchstens 100 AE und

5. Aufwand für die Vor- und Nacharbeit der genannten Tätigkeiten im Ausmaß von höchstens 150 AE.

(3) In den Bestätigungen über die fachliche Tätigkeit müssen die einzelnen Bestandteile, aus denen sich die fachliche Tätigkeit zusammensetzt, im Einzelnen ausgewiesen sein. Für jeden Bestandteil muss die genaue Anzahl der AE angegeben und in einer Gesamtaufstellung zusammengefasst sein. Eine Beratungseinheit und eine Supervisionseinheit gelten jeweils als eine anrechenbare AE fachlicher Tätigkeit.

(4) Im Rahmen der Erbringung der fachlichen Beratungstätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 und 2, sind die

protokollierten Beratungseinheiten unter der Bezeichnung „Lebens- und SozialberaterIn in Ausbildung unter Supervision“ zu absolvieren.


Einzel- und Gruppenselbsterfahrung

§ 3. Die Einzel- und Gruppenselbsterfahrung muss einen beratungsspezifischen praktischen Inhalt haben.

Die Einzel- und Gruppenselbsterfahrung muss bei einer natürlichen Person gemäß § 4 Abs 3 bzw. 4 absolviert und von dieser bestätigt werden.

Ausbildungsberechtigte Personen

§ 4. (1) .Die Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die

1. zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und

2. seit mindestens fünf Jahren als Lebens- und SozialberaterIn tätig ist und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 24 AE im Jahr teilnimmt.

(2) Die Vermittlung der Krisenintervention im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die

1. a) als Facharzt für Psychiatrie berechtigt ist oder

b) als Lebens- und Sozialberater, Gesundheitspsychologe, klinische Psychologe oder Psychotherapeut berechtigt ist und

2. seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und

3. regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 24 AE im Jahr teilnimmt.

(3) Die Leitung der Gruppenselbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die

1. a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und

b) Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfahrung im Gesamtausmaß von mindestens 250 Stunden (inklusive der im Rahmen der Ausbildung absolvierten AE) absolviert hat und

c) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt, oder

2. a) als Gesundheitspsychologe, klinischer Psychologe oder Psychotherapeut oder Arzt, der über ein „ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin“ verfügt, berechtigt ist und

b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und

c) regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.

(4) Die Einzelselbsterfahrung, die Einzelsupervision und die Gruppensupervision im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ist bei einer natürlichen Person zu absolvieren, die

1. a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und

b) eine Zusatzqualifikation von mindestens 100 AE in Supervisionsfortbildung nachweisen kann und

c) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt oder

2. a) als Gesundheitspsychologe, klinischer Psychologe oder Psychotherapeut oder Arzt, der über ein

„ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin“ verfügt, berechtigt ist und

b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und

c) regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 24 AE im Jahr teilnimmt.

Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung

§ 5. (1) Der Lehrgang ist an einer Ausbildungseinrichtung zu absolvieren, deren Lehrgangsveranstaltung durch die beim Allgemeinen Fachverband des Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle (§ 119 Abs.5 GewO 1994) genehmigt wurde.

(2) Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 604 Ausbildungseinheiten in mindestens 5 Semestern zu umfassen. Eine Ausbildungseinheit hat 45 Minuten zu dauern. In jedem Gegenstand dürfen maximal 10% Fehlzeiten bei der Anwesenheit vorliegen.

(3) Der Lehrgang hat die im Anhang I genannten Gegenstände einschließlich der im betreffenden Gegenstand zu behandelnden Themen und die für den jeweiligen Gegenstand vorgegebene Mindestanzahl von Unterrichtseinheiten zu enthalten. Im Gegenstand „Spezielle Methodik der Lebens- und Sozialberatung – Beratungsschwerpunkt“ hat eine Spezialisierung auf einen Beratungsschwerpunkt zu erfolgen.

(4). Der Lehrgangsveranstalter sorgt schriftlich und mündlich für die Überprüfung des Lernerfolgs durch eine oder mehrere ausbildungsberechtigte Personen.

(5). Dem Lehrgangsteilnehmer ist über die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges ein Zeugnis gemäß Anhang II auszustellen. Dieses Zeugnis hat eine Aufstellung der Lehrgangsgegenstände sowie der jeweiligen ausbildungsberechtigten Personen zu enthalten. Im Falle von gemäß § 6 vorgenommen Anrechnungen, sind diese im Zeugnis getrennt anzuführen.

(6). Im Zeugnis muss weiters angegeben sein, durch welche Maßnahmen die Qualität der Ausbildung sichergestellt wurde. Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind insbesondere Übungen anhand typischer Fallbeispiele aus der Beratungspraxis und die schriftliche und mündliche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten.

(7). Das Zeugnis enthält deutlich sichtbar das Berufsgruppenlogo Lebens- und Sozialberatung.


Anrechnungen

§ 6. (1) Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind Anrechnungen im Rahmen des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung vom Lehrgangsveranstalter nach den Maßgaben dieser Bestimmung zulässig. Vorgenommene Anrechnungen sind vom Lehrgangsveranstalter in einem Verzeichnis aufzulisten und im Zeugnis gemäß § 5 Abs 5 anzuführen. Die Nachweise der erfolgten Anrechnungen sind der Gewerbeanmeldung beizulegen.

(2) Der Gegenstand „Methodik der Lebens- und Sozialberatung – Grundausbildung“ des in Anhang I festgelegten Lehrgangs für Lebens- und Sozialberatung ist jenen Personen anzurechnen, die eine diesem Gegenstand entsprechende Ausbildung nachweisen können. Dies gilt insbesondere für Personen, die die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung im Rahmen einer der in diesem Gegenstand angeführten Methoden bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 4 Abs 1 nachweisen können.

(3) Der Gegenstand „Spezielle Methodik der Lebens- und Sozialberatung – Beratungsschwerpunkt“ des in Anhang I festgelegten Lehrgangs für Lebens- und Sozialberatung ist jenen Personen anzurechnen, die eine diesem Gegenstand entsprechende Ausbildung nachweisen können. Dies gilt insbesondere für eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, Gesundheitspsychologen, klinische Psychologen, Psychotherapeuten und Ärzte, die über ein „ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin“ verfügen.

(4) Der Gegenstand „Betriebswirtschaftliche Grundlagen“ des im Anhang I festgesetzten Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung ist Personen anzurechnen, die die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für deren Entfall auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 oder den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder nachzuweisen:

1. Rechtswissenschaften,

2. Volkswirtschaft,

3. Betriebswirtschaft,

4. Internationale Betriebswirtschaft,

5. Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung,

6. Handelswissenschaft oder

7. Wirtschaftspädagogik.

8. Handelsakademie oder kaufmännischer Lehre


Diplom

§ 7. Die in § 1 angeführten Nachweise der fachlichen Qualifikation bilden das Diplom im Sinne des § 119 Abs 2 GewO 1994. Personen, die im Rahmen der Gewerbeanmeldung den Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß § 1 erbringen, sind daher zur Führung der Berufsbezeichnung „Diplom-Lebensberater/Diplom-Lebensberaterin“ berechtigt.


Lebens- und Sozialberatung, eingeschränkt auf Lebensstiltraining (Ernährung,Bewegung)

§ 8. Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe „Lebens- und Sozialberatung, eingeschränkt auf Lebensstiltraining (Ernährung, Bewegung)“ ist durch den erfolgreichen Abschluss des im Anhang III festgesetzten Lehrganges für Lebensstiltraining und die Absolvierung eines Berufspraktikums in der Mindestdauer von 200 AE in einschlägigen Praxen und Institutionen oder bei beruflich einschlägig tätigen Gewerbetreibenden wie insbesondere bei sportwissenschaftlichen Beratern und Ernährungsberatern zu erbringen.

§ 9 (1) Das Gewerbe „Lebens- und Sozialberatung, eingeschränkt auf Lebensstiltraining in Ernährung und Bewegung“ umfasst folgende Tätigkeiten:

1. Der Lebensstiltrainer ist in den Bereichen Wellness und Freizeit, tätig.

2. Der Lebensstiltrainer gibt allgemeine Informationen und Ratschläge für einen gesunden Lebensstil und trägt so zu einer Sensibilisierung für ein gesundheitsförderndes Bewegungs- und

Ernährungsverhalten bei.

3. Der Lebensstiltrainer kann Einzeltrainings und Gruppenkurse zu den relevanten und befugten Themenbereichen gemäß Ziffer 2. abhalten

4. Einzeltrainings und Gruppenangebote dürfen auch konservative und alternative

bewegungsbezogene Stressbewältigungsmethoden basierend auf den Ausbildungsinhalten beinhalten.

5. Einzeltrainings und Gruppenangebote im Ernährungsbereich werden inhaltlich nach den Richtlinien der deutschsprachigen Ernährungsgesellschaften (D-A-CH) ausgerichtet.

6. Der Lebensstiltrainer informiert die KlientInnen über allgemeine gesundheitliche Risikofaktoren im Bereich Ernährung und Bewegung und unterstützt die Bewusstseinsbildung, um gesundheitsfördernde Gewohnheiten im Alltag zu etablieren.

7. Der Lebensstiltrainer fördert die Vitalitätserhaltung durch Bewegungs- und Ernährungsangebote in Einzel- und Gruppenarbeit.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes „Lebens- und Sozialberatung, eingeschränkt auf Lebensstiltraining (Ernährung, Bewegung)“ berechtigt sind, haben insbesondere folgende Grenzen ihres Tätigkeitsbereiches zu beachten:

1. Lebensstiltrainer sind nicht zur Durchführung von Beratung, Coaching, Counselling und Betreuung von Menschen in ernährungsmedizinischen und ernährungswissenschaftlichen Fragestellungen, in sportwissenschaftlichen Fragestellungen, sowie im Zusammenhang mit Persönlichkeitsthemen, beruflichen Themen, Lebensabschnittsthemen, persönlichen und sozialen Beziehungsthemen sowie Kommunikationsthemen im Sinne des Stammgewerbes berechtigt, deren fachgerechte

Durchführung die Erbringung des in der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung (BGBl. …)angeführten Befähigungsnachweises voraussetzt.

2. In den von Lebensstiltrainern abgehaltenen Trainings oder Gruppenkursen dürfen keine psychophysischen Interventionen im Sinne des Stammgewerbes erfolgen.

3. Lebensstiltrainer sind nicht zu jenen individuellen Beratungs- und Betreuungsleistungen berechtigt, die nur nach Absolvierung der in § 119 Abs 1 genannten Ausbildungen fachgerecht erbracht werden können.


Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung kann auch durch das Zeugnis über eine vor dem 11. Juli 1998 erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 602/1995 erbracht werden.

(2) Die Voraussetzung des § 1 Z 1 lit. a gilt auch dann als erfüllt, wenn die betreffende Person vor dem 15. Februar 2003 den Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung erfolgreich abgeschlossen hat oder vor dem 15. Februar 2003 in den Lehrgang eingetreten ist und diesen danach erfolgreich abgeschlossen hat oder die Zugangsvoraussetzungen laut 221. Verordnung vom Juli 1998 erfüllt hat.

(2) Die Voraussetzung des § 1 Z 1 lit. a gilt auch dann als erfüllt, wenn die betreffende Person vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung den Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung gemäß der Verordung BGBl II Nr. 140/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 112/2006 erfolgreich abgeschlossen hat oder vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den Lehrgang eingetreten ist und diesen danach erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Personen, die als klinische Psychologen oder klinische Psychologinnen oder Psychotherapeuten oder Psychotherapeutinnen gemäß § 5 Abs. 1 der Lebens- und SozialberaterInnen-


Befähigungsnachweisverordnung,

BGBl. II Nr. 221/1998, im Rahmen des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung zur Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung berechtigt waren und diese Ausbildungstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, sind weiterhin ausbildungsberechtigt, wenn sie die Voraussetzung des § 4 erfüllen.


In-Kraft-Treten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit ... in Kraft.

(2) Die Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 140/2003 in der Fassung BGBl. II

Nr. 112/2006 tritt mit … außer Kraft.

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